Zusammenfassung: die Schonzeit der Störe statt auf den 15.7. auf den 1.8. festzusetzen und den Fischern zu gestatten, auch die zwischen Scheelenkuhlen und Pagensand befindliche Elbstrecke als Fanggebiet betrachten zu dürfen. Diese Erlaubnis mit folgenden Auflagen verbunden: vom 15.06. bis 17.07. alle laichreifen und von da ab alle bis 1.8. gefangenen Störe beim Vorsitzenden der Fischerei-Genossenschaft an der Unterelbe zum Zwecke der künstlichen Störzucht zur Verfügung zu stellen.
Schlüsselwörter: Fisch, Stör, Acipenser sturio